Auszüge einer beispielhaften Urteilsbegründung

zur Zusammenfassung

An dieser Stelle folgt eine Auswahl der Ausführungen eines Richters aus dem Urteil eines entsprechenden Gerichtsverfahrens, an dem die UPA Verlags GmbH als Klägerin beteiligt war (Amtsgericht Kleve Aktenzeichen 3 C 63/19). Die Ausführungen stehen exemplarisch für Rechtsstreitigkeiten, bei denen Kunden vermutlich durch nicht zutreffende Informationen dazu verleitet wurden, berechtigten Zahlungsaufforderungen nicht nachzukommen:

„Entscheidungsgründe:

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch (…) zu.”

Die Klägerin hat den Inhalt des ersten Telefongesprächs substantiiert mit der Klageschrift dargestellt und den Telefonmitschnitt vorgelegt, aus dem sich die Richtigkeit ihres Vorbringens ergibt. In dem Telefonmitschnitt, der auf das erste Telefonat Bezug nimmt, ist eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile, also die Vertragsparteien, der Gegenstand des Vertrages, die Laufzeit sowie die Vergütung eindeutig dokumentiert.
Der Beklagte bejaht diese Vertragsbestandteile. Sowohl das ursprüngliche Bestreiten des Beklagten, dass überhaupt ein Telefongespräch mit den Mitarbeitern der Klägerin stattgefunden hat, sowie der später behauptete Inhalt des Telefonats ist durch den Telefonmitschnitt, der in der mündlichen Verhandlung (…) vorgespielt wurde, widerlegt. Denn danach hat der Beklagte den Anruf der Mitarbeiterin der Klägerin erwartet. Er begrüßt diese freudig und es werden die notwendigen Bestandteile des Vertrages, nämlich ein Präsentationseintrag (…) ohne automatische Vertragsverlängerung besprochen. Dieses Angebot hat der Beklagte im Rahmen des Telefonats eindeutig angenommen. An dieser Erklärung muss er sich festhalten lassen. Es bedurfte angesichts der Eindeutigkeit des Telefonats auch nicht der persönlichen Anhörung des Beklagten. Seine Darstellung vom Inhalt des zweiten Telefonats im Schriftsatz (…) ist falsch, wie sich aus dem Mitschnitt eindeutig ergibt. Es bedurfte auch angesichts des Mitschnitts nicht der persönlichen Anhörung des Beklagten zu dem ersten Telefonat.
Das zweite Telefonat nimmt Bezug auf das vorangegangene erste Telefonat. Hätte die Mitarbeiterin der Klägerin den Inhalt des Telefonats unrichtig wiedergegeben und ein vollkommen anderes Angebot gemacht, als im ersten Telefonat, hätte nichts näher gelegen, als wenn der Beklagte – der Geschäftsmann ist – dem widersprochen und das Telefonat beendet hätte.
Dies ist aber nicht geschehen. Vielmehr bestätigt der Beklagte freudig alle ihm im Einzelnen genannten Vertragsbestandteile. Es liegt dementsprechend auch kein Dissens vor, weil der Beklage nicht ernsthaft geltend machen kann, ihm sei nicht klar gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Angebot handelt. Zudem hat er einen Tag nach dem Telefonat die Auftragsbestätigung von der Klägerin erhalten und sodann auch die Rechnung (…). Wäre der Beklagte tatsächlich davon ausgegangen, keinen Vertrag geschlossen zu haben, wäre mit einem sofortigen Widerspruch gegenüber der Klägerin zu rechnen gewesen. Auch dies ist indes nicht geschehen.”

“Der Vertrag erweist sich nicht gemäß § 138 BGB als nichtig. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Vertrag gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen würde (Palandt, 78. Auflage, § 138 Rn. 2 m.w.N.). Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung – die Eintragung in ein Branchenverzeichnis gegen Entgelt – verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Soweit im Rahmen des § 138 BGB darüber hinaus sich die Sittenwidrigkeit des Geschäfts auch aus dem Gesamtcharakter desselben und einer Gesamtwürdigung des Inhalts, des Zwecks, der Beweggründe und der Umstände des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts ergeben kann (vgl. BGH NJW 1990, 590), führt auch dies nicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit.”

“Für eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB wegen eines eklatanten
Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (Wucher) ist durch den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht hinreichend vorgetragen worden (…) Das gilt umso mehr, als die vereinbarte Vergütung (…) in der absoluten Summe auch nicht als außerordentlich hoch beurteilt werden kann.”

“Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, worüber er sich geirrt haben will. Er hat geltend gemacht kein bzw. ein Telefonat mit anderem Inhalt geführt zu haben. Beide Behauptungen sind durch den Telefonmitschnitt und dem sich darauf ergebenden eindeutigen Abschluss eines Präsentationseintrages (…) widerlegt. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte die Voraussetzungen eines derartigen Anfechtungsgrundes nicht hinreichend darzulegen vermocht hat.”

“Die Klageforderung ist danach vollumfänglich begründet.”

“Der Widerklageantrag zu Ziffer 2 auf Löschung des Eintrags über den Beklagten unterlag der Abweisung. Der Eintrag erfolgte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen und nach wie vor bestehenden Vertrages über einen Präsentationseintrag in dem von der Klägerin betriebenen Branchenverzeichnis. Die Behauptung des Beklagten, er habe nie zugestimmt, dass dieser konkrete Eintrag bei der Klägerin erfolgen soll, ist falsch. Er hat die Beklagte (…) ausweislich des Telefonmitschnitts gerade mit dem Eintrag beauftragt. Insoweit wird auf die obige Ausführungen Bezug genommen. Der Eintrag stellt mithin keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Beklagten dar, sondern erfolgte mit dessen Einwilligung. Ein Beseitigungsanspruch vor Ablauf der Vertragslaufzeit besteht nicht,(…)”

Zusammenfassung relevanter Punkte aus den Erläuterungen des Urteils:

• das 2. Telefon nimmt Bezug auf das erste Telefonat und enthält eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile
• das Angebot für einen Präsentationseintrag ohne automatische Vertragsverlängerung wurde besprochen und im Rahmen des Telefonats eindeutig bestätigt
• Wäre der Inhalt des 1. Telefonats unrichtig wiedergegeben worden und ein vollkommen anderes Angebot erfolgt, hätte nichts näher gelegen, als dem zu widersprechen, was nicht geschehen ist.
• der Beklagte bestätigte freudig alle ihm im Einzelnen genannten Vertragsbestandteile
• der Beklagte konnte nicht ernsthaft geltend machen, ihm sei nicht klar gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Angebot handelt
• der Vertrag erweist sich nicht gemäß § 138 BGB als nichtig – der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
• Eine Sittenwidrigkeit wegen Wucher ist nicht hinreichend vorgetragen worden, das gilt umso mehr, als die vereinbarte Vergütung auch nicht als außerordentlich hoch beurteilt werden kann.
• eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) kommt nicht in Betracht

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